1. Die verschiedenen Pflegegrade
Benötigt ein Familienmitglied plötzlich mehr Pflege, steht den Angehörigen in vielen Fällen finanzielle Hilfe zu, die sie bei ihrer Pflegeversicherung beantragen können. Die Höhe der Unterstützung hängt vom sogenannten Pflegegrad ab. Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) gibt es in Deutschland fünf Pflegegrade, die sich nach der Beeinträchtigung der Selbständigkeit und dem Pflegebedarf unterscheiden.
- Pflegegrad 1: geringfügige Beeinträchtigung der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit, Gesamtpunkte 1,5 bis 27
- Pflegegrad 2: deutliche Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit, Gesamtpunkte 27 bis 47,5
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit, Gesamtpunkte 47,5 bis 70
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit, Gesamtpunkte 70 bis 90
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Fähigkeiten oder der Selbständigkeit, sehr hohe Anforderungen an die Pflegeversorgung, Gesamtpunkte 90 bis 100
Wenn Versicherte einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Pflegekasse einreichen, beauftragt die Kasse einen Gutachter des regional zuständigen Medizinischen Dienstes (MDK) mit der Pflegebegutachtung. Dieser überprüft, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit gegeben sind und wenn ja, welcher Pflegegrad für die betroffene Person vorliegt.
Dafür vergibt der Gutachter Punkte für die sechs Kategorien Mobilität, Kognitiv und Verhalten, Selbstversorgung, Behandlung und Therapie sowie Alltagsgestaltung. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht ab einer Gesamtpunktzahl von mindestens 12,5. Zusätzlich prüft der Gutachter, ob Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation zu empfehlen und die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln angemessen sind.