Versicherte sollten ihre OKV auf Herz und Nieren prüfen, denn nicht immer werden alle Medikamente und Leistungen übernommen.
Auf das Kleingedruckte achten
Der Blick auf die Musterbedingungen ist auch interessant, wenn es um die Übernahme schulmedizinischer Leistungen geht. So ist im MB/KK 2009, § 4, Abs. 6 beispielsweise Folgendes festgehalten:
Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Wünschen sich Versicherte eine Kostenübernahme alternativer Behandlungsmethoden für einen erfolgreicheren Heilungsprozess, muss dies meist in einem Tarifzusatz mitversichert werden.
Für gesetzlich Versicherte könnte die Übernahme von alternativen Heilmöglichkeiten wie beispielsweise der Homöopathie bald der Vergangenheit angehören. Ursächlich dafür ein Vorstoß der KV Bremen, die unlängst entschied, homöopathische Leistungen aus dem Übernahmekatalog zu entfernen. Die Konsequenz: Künftig müssten sich gesetzlich Versicherte mit einem zusätzlichen Tarifbaustein selbst um die Kostenübernahme ihrer Versicherung kümmern.
Tarifliche Raffinessen machen den Kostenübernahme-Unterschied
Die Erfahrungen zeigen, dass die günstigen privaten Krankenversicherungstarife vor allem mit Generikaklauseln arbeiten. In der Praxis bedeutet das für Versicherte: Die Kosten für ein Medikament werden beispielsweise zu 100 % übernommen, wenn es sich um ein sogenanntes Nachahmerprodukt handelt, das den ursprünglichen Wirkstoff abbildet. Eine Übernahme eines Nicht-Generika-Präparates (etwa Ibuprofen Genericon 600 mg forte Filmtabletten) wird meist nur anteilig gewährt, beispielsweise mit 75 %.
So läuft die Erstattung der Medikamente bei der PKV ab
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen Versicherte bei der privaten Versicherung zunächst in Vorleistung gehen. Das bedeutet die Zahlung des Rezeptes bzw. Präparates in der Apotheke. Im weiteren Verlauf können sich Privatversicherte durch die Einreichung der Belege ihre Kosten erstatten lassen. Wichtig hierbei sind vor allem das Originalrezept und die ärztliche Diagnose. Letztere wird meist am Rezept oder der ärztlichen Rechnung vermerkt.
Die Diagnose ist deshalb essenziell, da die private Krankenkasse prüft, ob das Medikament tatsächlich für die Linderung der diagnostizierten Leiden verschrieben werden musste. Nur dann erfolgt die Kostenübernahme.
Wurde bei privat versicherten Patienten ein chronisches Leiden diagnostiziert, das eine dauerhafte Medikation benötigt, reicht erfahrungsgemäß die einmalige Darstellung der Diagnose, da diese fortan in den Unterlagen der Krankenkasse gespeichert ist und die Kostenübernahme der Medikamente dadurch vereinfacht wird.
Kostenübernahme ohne ärztlichen Besuch – ist das möglich?
In Deutschland besteht für Arzneimittel eine Apothekenpflicht. So gibt es einige Präparate, die nur mit einem Rezept erhältlich sind. Zusätzlich werden Präparate in Apotheken veräußert, die keiner Rezeptpflicht unterliegen. Übernimmt die private Krankenversicherung auch diese Kosten?
Bei der Beantwortung hilft erneut der Blick in die Versicherungsbedingungen. Präparate, die ohne Verordnung durch einen Arzt gekauft werden, lassen sich in der Regel nicht durch die private Krankenversicherung begleichen. Ohne ärztliche Indikation werden keine Präparate oder Anwendungen übernommen.
Volkskrankheit Erkältung: Übernimmt die private Krankenkasse Kosten dafür?
Seit einigen Jahren haben gesetzlichen Krankenversicherungen bestimmte Präparate auf ihre Streichliste für die Übernahme gesetzt. Ärzte dürfen beispielsweise bei Kopfschmerzen oder Erkältungskrankheiten ausgewählte Präparate nicht mehr verordnen.
Deutlich kulanter sind die privaten Krankenversicherungen bei diesem Thema. Sobald ein Arzt ein Präparat verschreibt (auch bei Erkältungserkrankungen), sind die Kosten dafür abhängig von den Details der Tarifkonditionen erstattungsfähig.