Der Tod als Teil des Lebens: Vorsorge und Absicherung für den Sterbefall

Externe Redaktion
Nahaufnahme einer roten Rose auf einem grauen Marmorgrabstein.

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Der Tod gehört zum Leben. Doch wird das Ableben von nur wenigen Menschen tatsächlich angesprochen, es wird eher verdrängt. Es ist möglich, für den Ernstfall alles zu regeln und seine eigenen letzten Stunden oder Tage so zu planen, dass sie den eigenen Ansprüchen entsprechen. Wie das gelingt, erklärt dieser Beitrag.

Nahaufnahme einer roten Rose auf einem grauen Marmorgrabstein.

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Dokumente zur Vorsorge erstellen

Ein Großteil der Menschen wünscht sich, eines Tages auf dem Sessel, dem Sofa oder im Bett einzuschlafen und nicht mehr aufzuwachen. Den eigenen Tod sozusagen zu verschlafen, ist eine beruhigende Vorstellung, denn die Furcht der letzten Augenblicke würde so nicht wahrgenommen werden. 

In der Realität haben jedoch nur wenige Menschen dieses Glück. Wer für den eigenen Sterbefall vorsorgen möchte, der sollte das aus guten Gründen zeitlebens machen und rechtlich verbindliche Dokumente aufsetzen. Zwei der wichtigsten Dokumente sind die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung: 

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Damit ist keine vom Richter festgelegte Betreuung gemeint. Viele Menschen besitzen bereits eine Vorsorgevollmacht. Kommt beispielsweise ein Elternteil in ein Altenheim und kümmert sich das Kind um die Wohnungsauflösung und die Finanzen, so wird für diese Zwecke eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. 

Üblicherweise fällt sie in die Hände des nächsten Angehörigen, doch auch Dritte können dafür ausgesucht werden. Die Vorsorgevollmacht kann jeder Mensch zeitlebens aufsetzen. In dem Dokument werden eine oder mehrere Personen bestimmt, die gewisse Teile des Lebens der betreffenden Person regeln sollen. Es gibt jedoch klare Einschränkungen: 

  • Gültigkeit: Diese Vollmacht endet mit dem letzten Atemzug, ab diesem Augenblick geht der Nachlass auf die Erben über. 
  • Einschränkung: Im finanziellen Rahmen ist die Verfügungsgewalt deutlich eingeschränkt. Einnahmen und Ersparnisse müssen zuerst für die Kosten der Heimbetreuung oder der Pflege aufgewendet werden. Sollten staatliche Hilfen beansprucht werden müssen, so sind vorherige Entnahmen nachzuweisen. 
  • Verfügungsgewalt: Über die Betreuungsverfügung erlangt eine Person keine generelle Verfügungsgewalt über die zu betreuende Person. In diesem Punkt unterscheidet sich die Betreuungsvollmacht grundsätzlich von einer bestellten Betreuung, bei der auch über die Unterbringung oder das Vermögen vollends, doch stets zu Gunsten des Betreuten, entschieden werden kann. Eine private Vorsorgevollmacht ermächtigt die betreuende Person beispielsweise nicht dazu, ein Haus oder ein Unternehmen zu verkaufen. Hierzu werden wiederum offizielle rechtliche Organe benötigt.

Um die Ausstellung einer Betreuungsverfügung ranken sich viele Gerüchte. Im Grunde genommen dient sie aber selbst in jungen Jahren dazu, beispielsweise nach einem Unfall mit längerem Krankenhausaufenthalt sicherzustellen, dass Person X das Haus betreten, die Post öffnen oder auch Rechnungen im Auftrag des „Betreuten“ begleichen darf. 

Eltern können beispielsweise über eine solche Betreuungsvollmacht festlegen, dass sich die beste Freundin im Falle eines Unfalls für eine begrenzte Zeit um das Kind kümmert. Andere können festlegen, dass sich Person Y im Namen der Betreuten um die Tiere kümmern und diese im Auftrag des Betreuten einem Tierarzt vorstellen darf. 

Die simpelste Form der Betreuungsvollmacht ist der sogenannte Notfallkontakt. Für Personen ohne direkte Angehörige ermächtigt diese Vollmacht eine Freundin oder einen Freund, nicht nur im Notfall zuerst informiert zu werden, sondern auch die Kleidung ins Krankenhaus zu bringen – und über den Zustand informiert zu werden. 

Nahaufnahme eines Formulars einer Patientenverfügung mit einem blauen Kugelschreiber.

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Patientenverfügung

Sie ist in jedem Alter unheimlich wichtig. Bei einer Patientenverfügung gilt es, durchaus egoistisch zu sein und nicht rein auf die Wünsche und Vorstellungen Angehöriger zu hören. Daher sollten diese Verfügungen stets überlegt, mit Bedacht und gemeinsam mit einem Arzt ausgefüllt werden. Die Patientenverfügung regelt im Willen des Betroffenen: 

  • Lebenserhaltende Maßnahmen: Sollen diese ergriffen werden und bis zu welchem Grad? Das lässt sich klar definieren. Wer beispielsweise ein künstliches Koma akzeptiert, wenn medizinisch ersichtlich ist, dass die Lebensqualität zum Großteil wiederhergestellt werden kann, der erwähnt dies in der Verfügung. Gleichzeitig kann er ausschließen, dass solche Maßnahmen getroffen werden, wenn das spätere Leben von massiven Hirnschäden geprägt sein würde. 
  • Definition: Eine gute Patientenverfügung klärt die Definition von Behinderungen. Eine Amputation einer Gliedmaße oder eine unfallbedingte Blindheit würden beispielsweise akzeptiert werden, nicht aber eine Querschnittslähmung, die eine dauerhafte Rundumbetreuung erfordern würde. Jeder kann die Definition für sich selbst festlegen. 
  • Bindung: Eine Patientenverfügung sollte stets in einer Ausfertigung mitgeführt werden, aber zusätzlich sicher bei den heimischen Unterlagen oder gar bei einem Notar hinterlegt werden. Die Patientenverfügung ist bindend. Daher ist es wichtig, sie schon frühzeitig auszustellen und alle paar Jahre zu kontrollieren. Oft verändern sich die eigenen Auffassungen, zudem entwickelt sich die Medizin weiter.

Eine Patientenverfügung, doch auch die Betreuungsvollmacht, sollten stets zu einer Zeit erstellt werden, in der das geistige Vermögen des Betroffenen noch vollständig vorhanden ist. 

Abseits dieser beiden Dokumente gilt, weitere Punkte zu klären: 

  • Organspende: Ist ein Organspendeausweis vorhanden? Diese sollte in der Patientenverfügung erwähnt werden. 
  • Unterlagen: Wichtige Unterlagen wie Personalausweis, Versichertenkarte sowie Geburts- und Heiratsurkunden sollten sicher aufbewahrt werden, ebenso Versicherungen und Bankunterlagen. Ausgewählte Personen sollten genau wissen, wo sich diese Unterlagen befinden.

Es spielt übrigens erst einmal keine Rolle, ob Angehörige oder Freunde von dem Aufbewahrungsort wissen. Die Personen, denen ein Mensch besonders vertraut, diejenigen, die zuerst informiert werden, sollten wissen, wo solche Unterlagen zu finden sind. 

Der Personalausweis, die Versicherungskarte und ein Organspendeausweis werden ohnehin meist im Geldbeutel mitgeführt. Die Patientenverfügung lässt sich mitunter auch im Smartphone bei den Notfallkontakten zusätzlich hinterlegen. Notfallsanitäter und Mediziner sind darauf geschult, im Smartphone nach entsprechenden Unterlagen zu schauen. 

Die Familie absichern

Rund um den eigenen Todesfall haben sich in den vergangenen Jahren viele Änderungen ergeben. Mittlerweile ist es möglich, die eigene Beerdigung schon bis ins letzte Detail zu planen. Der sogenannte Bestattungsvorsorgevertrag bezieht sich auf folgende Punkte: 

  • Institut: Die Person sucht den Bestatter ihrer Wahl auf, bespricht mit ihm die gesamten Formalitäten und plant die Beerdigung. Wünsche wie Feuerbestattung, ein anonymes Grab oder den Kauf einer Gruft werden vertraglich geregelt und festgehalten. 
  • Inhalt: Der Vorsorgevertrag kann letztendlich die gesamten Beerdigungsleistungen bis ins Detail abdecken. Sprichwörtlich sucht sich ein Lebender bereits seinen Sarg aus, bespricht das Blumengesteck, den Grabstein oder den Ablauf der Trauerfeier. Es ist aber auch möglich, völlig anonyme Beerdigungen zu planen. 
  • Kosten: Es gibt zwei Varianten. Wahlweise wird die Beerdigung nun zu Lebzeiten schon bezahlt, wozu die Kosten auf ein Treuhandkonto eingezahlt werden. Alternativ wird eine Sterbegeldversicherung beim Bestatter hinterlegt, die die Kosten abdeckt. Wichtig ist, bei Geldzahlungen nur mit Treuhandkonten zu arbeiten, damit sichergestellt ist, dass das Geld auch in vielleicht dreißig Jahren noch vorhanden ist. 
  • Wichtig: Die Familie oder auch die vertraute Person muss von dem Bestattungsvorsorgevertrag wissen. Eine Kopie der Unterlagen gehört in die persönlichen Unterlagen. Im Todesfall wird der Bestatter kontaktiert und führt die vorab geplante Beerdigung durch. 

Diese Lösung ist gerade für Menschen von Interesse, deren Angehörige weit entfernt leben oder die fürchten, dass ihre eigenen Wünsche nicht bedacht werden. Allgemein nimmt der Bestattungsvorsorgevertrag jedoch die Last von den Schultern der Angehörigen, da diese sich während ihrer Trauer nicht um die Formalitäten kümmern müssen. 

Eine Frau und ein Mann führen ein Beratungsgespräch bei einem männlichen Berater, welcher etwas am Computer nachschaut.

auremar

Wer dies nicht wünscht, der kann natürlich trotzdem vorsorgen und seine Familie für den Trauerfall entlasten. Gerade die finanziellen Aspekte des Todesfalls stehen hier im Fokus. Abhängig von der Art der Beerdigung, der Region und der Wahl des Friedhofs lasten nun mal weit über 5.000 Euro, meistens deutlich mehr, auf den Schultern des nächsten Verwandten. Einige Möglichkeiten sind die Folgenden: 

  • Treuhandkonto: Jeder kann ein Treuhandkonto einrichten und es mit einem festen Zweck definieren. Das Treuhandkonto kann etwa das Geld für die Beerdigung aufbewahren, doch ist es erst nach Vorlage des Totenscheins antastbar. 
  • Zweckgebundenes Sparbuch: Auch Sparbücher lassen sich auf diese Weise einrichten. Wichtig ist, mit der Bank den Zugriff zu vereinbaren. Ein gewöhnliches Sparbuch genügt nicht, da mit dem Ableben der Zugriff gesperrt ist, bis ein Erbschein vorgelegt werden kann. Das dauert einige Wochen. Die Zweckbindung in Verbindung mit dem klaren Nutzen für die Beerdigungskosten hebelt dies aus: Die Bank darf das Geld nach Vorlage des Totenscheins und der Rechnung des Bestatters an diesen – nur an diesen – auszahlen. 
  • Bankvollmacht: Sie ist nicht empfehlenswert, sofern kein Partner vorhanden ist und das Konto ohnehin gemeinsam genutzt wird. Die Verfügungsgewalt über Bankkonten wird gesperrt, sobald die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfährt. Gerade bei Erblassern mit mehreren Hinterbliebenen – und Erben – ist diese Variante gefährlich: Kommt es zu Streit, reicht der bloße Erbschein nicht aus. 
  • Risikolebensversicherung: Mit einer Risikolebensversicherung ist es möglich, eine fixe Person einzusetzen, die das Geld nach dem Tode des Versicherungsnehmers erhält. Die Person muss nicht zwingend Familienangehöriger sein. 
  • Sterbegeldversicherung: Wer sich vorab gründlich informiert, erhält mit der Sterbegeldversicherung eine weitere Möglichkeit, um für den eigenen Todesfall wenigstens die Beerdigungskosten abzudecken. Die Versicherung kann auch im höheren Alter noch abgeschlossen werden. Doch je früher das der Fall ist, desto geringer sind die Beiträge. Der Versicherungsnehmer bestimmt die Dauer der Zahlung. Wie hoch die Versicherungssumme sein sollte, hängt von den persönlichen Wünschen für die eigene Bestattung und den daraus entstehenden Kosten ab. 
  • Die Policen sind auf eine festgelegte Summe begrenzt und rechnen ausschließlich mit dem Bestatter ab, wenn dieser den Totenschein des Versicherten vorlegt. Überschüssige Gelder werden an Erben ausgezahlt oder, sofern der Verstorbene das festgelegt hat, für die Grabpflege aufgewendet.

Ein wenig problematisch ist die Absicherung minderjähriger Hinterbliebener. Ein Familienvater kann beispielsweise seine Risikolebensversicherung auf die dreijährige Tochter abschließen, doch erhält sie selbst keinen Zugriff auf das Geld, bis sie volljährig ist. Somit ist eine vertrauenswürdige Person notwendig, die als Treuhänder gilt. 

Gerade in wohlhabenden und zerstrittenen Familien ist es in diesem Fall üblich, dass vorab ein rechtlicher Beistand als Vermögensverwalter festgelegt wird. Er kümmert sich darum, dass es den minderjährigen Kindern an nichts fehlt, und trägt dafür Sorge, dass das Vermögen der Familie sinnvoll eingesetzt wird. 

Den Nachlass regeln

Selbst die Menschen, die nur wenig besitzen, wünschen sich, dass ihr Vermögen – oder ihr Hab und Gut – in gute Hände kommt. Bezüglich des Nachlasses gilt in Deutschland zuerst einmal das Erbrecht. Dieses lässt sich auch mit einem Testament nicht unbedingt völlig aushebeln. Der Pflichtteilsanspruch gilt oft auch trotz eines Testaments. 

Obwohl umgangssprachlich oft damit gedroht wird, eine Person vollends zu enterben, so ist das nicht möglich. Je nach Erbfolgeanspruch erhält die Person stets einen Teil des Nachlasses. Über den Pflichtteil hinaus lässt sich der Nachlass jedoch regeln: 

  • Testament: Letztendlich reicht es, wenn ein Testament zuhause verschlossen aufbewahrt wird. Sicherer ist es aber, ein solches bei einem Notar aufsetzen zu lassen, da nun auch eine rechtliche Prüfung durchgeführt wird. Es gilt: Je höher der Nachlass, desto eher ist ein Notar notwendig. Insbesondere trifft das auf Personen zu, die Grund, Boden und Betriebe hinterlassen.

    Im Testament würde sich beispielsweise auch die Nachfolge im Betrieb regeln lassen. Wer nicht möchte, dass der Sohn, der sich nie für den Betrieb interessierte, den Weiterbetrieb regelt, der kann beispielsweise seinen Mitarbeiter einsetzen. Wichtig: Testamente sollten möglichst alle paar Jahre begutachtet werden. Änderungen sind stets möglich – bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Erblasser geistig nicht mehr klar bei Verstand ist.
  • Erbvertrag: Dieser ähnelt dem Testament. Die gesetzliche Pflichtteilsregelung wird ebenfalls nicht aufgehoben. Über einen Erbvertrag können jedoch mehr Details geregelt werden. So wäre es möglich, dass ein Erbe auf seinen Pflichtteil vertraglich verzichtet. Wären die einzigen Erben beispielsweise die beiden Kinder, die eigentlich jeweils das Haus, Vermögen und den Betrieb zu gleichen Teilen erben würden, so wäre über den Erbvertrag die Regelung möglich, dass der Sohn den Betrieb erhält, dafür aber weder die Schwester auszahlen muss noch von ihr ausgezahlt werden müsste, sofern ihr Anteil aktuell höher wäre. Der Erbvertrag muss beim Notar geschlossen werden. Der Nachteil ist, dass eine Auflösung nur möglich ist, wenn ihr alle Beteiligten zustimmen. Bei einem Streitfall innerhalb der Familie ist dieses Szenario kaum vorstellbar. Niemand würde freiwillig auf eine Besserstellung verzichten.
Nahaufnahme einer weiblichen Hand, welche gerade einen eleganten dunklen Kugelschreiber einer männlichen Hand übergibt. Die zu unterzeichnenden Formulare sind ebenfalls zu sehen.

VadimGuzhva

Sehr wichtig in der heutigen Zeit ist der digitale Nachlass. Damit sind nicht nur die bloßen Konten in den sozialen Netzwerken, in Onlineshops oder in Chatportalen gemeint, sondern mitunter Vergütungsoptionen. Ein Beispiel ist die Selbstveröffentlichung von Büchern, über die so mancher heute schon seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die Sachlage: 

  • Personenbezogen: Der Account ist personenbezogen. Die Plattform erfährt von dem Tod erst, wenn die Auszahlung der Vergütung durch die Sperrung des Bankkontos nicht mehr möglich ist. 
  • Dauerhaft: Ein einmal veröffentlichtes Buch kann sich in alle Ewigkeit verkaufen. Es sind also dauerhafte Einnahmen möglich, die wiederum in das Erbe fallen. 
  • Absicherung: Schon zu Lebzeiten sollte bei solchen Verdienstmodellen klar geregelt werden, wie nach dem eigenen Tod mit den Büchern und Tantiemen zu verfahren ist. An dieser Stelle spielt auch das Urheberrecht eine Rolle, denn es erlischt erst siebzig Jahre nach dem Tod. Die Verwertungsrechte müssen allerdings vorab an die oder den Erben übertragen werden. 

Ähnliche Problematiken treten mit vielen weiteren Verdienstoptionen im Internet auf. 

Emotionale Belastungen beseitigen

Der Tod gehört zum Leben dazu, dennoch wird er gerne verdrängt. Das ist tragisch, denn Sterbende und Angehörige würden sich oft besser fühlen, wenn sie vor dem Tag X mit jemandem über den Tod sprechen könnten. Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten Schwerkranker und ihrer Angehörigen, weil sie sich missverstehen. Die Angehörigen wollen nicht loslassen oder glauben, alles versuchen zu müssen, um den Sterbenden zu retten. Dieser hingegen fürchtet sich, laut auszusprechen, dass seine größte Angst ist, dem Tod noch länger in die Augen blicken zu müssen. 

Oftmals hilft es, offen über die eigenen Ängste zu sprechen. Diesbezüglich müssen auch Angehörige sich öffnen. Ihre Ängste sind ebenfalls absolut berechtigt und nicht geringer, nur weil sie nicht in der Haut des Sterbenden stecken. Ein gutes Mittel, um mit sich selbst im Reinen zu sein, ist, eine Klärung mit alten Freunden oder Familienangehörigen zu erreichen, um alte Missverständnisse zu beseitigen und Aufgaben zu erledigen.

Eine junge Frau sitzt im Cafe draußen mit Ihrer Mutter und Sie schauen sich an. Im Hintergrund sind Gebirge zu sehen.

Marina Andrejchenko

Es gibt eine Beobachtung von Palliativpflegern: Viele todkranke und leidende Menschen halten am Leben fest, bis ihnen eine bestimmte Person erklärt, dass es in Ordnung ist, nun zu gehen. Tatsächlich wird dieser Ratschlag Angehörigen mitgeteilt. Versprechen die, dass der Enkel, den der Sterbende noch einmal sehen möchte, morgen mitkommt, lassen die Sterbenden nach dem Besuch los und sterben friedlich. Andere möchten hören, dass ihre Wohnung nun aufgelöst und ordentlich dem Vermieter übergeben wurde. Oder, dass ihre Katze die in ihrem neuen Zuhause erste Blume von der Fensterbank geschmissen hat. 

Fazit: Vorsorgen kann beruhigen

Geht es rein um die eigene Person, so ist den meisten Menschen noch relativ egal, was mit ihnen nach dem letzten Atemzug geschieht. Doch jeder besitzt etwas, das ihm wichtig ist. Jeder fürchtet etwas, das geklärt werden muss. Wer sich frühzeitig mit Verfügungsvollmachten und dem eigenen Ableben befasst, der geht instinktiv beruhigter durch das Leben. 

Das trifft nicht allein alte Menschen oder Wohlhabende, sondern auch junge Personen, die vielleicht nur ein Einzimmerapartment bewohnen und ihr gesamtes Hab und Gut in einem Rucksack verstauen könnten. Wer vorsorgt, der sorgt auch dafür, dass Wünsche zu Lebzeiten nach dem Tod noch weiterverfolgt werden. Der Gedanke, dass dazu noch ausreichend Zeit bleibt, ist falsch, denn schon ein Unfall kann dafür sorgen, dass solche Verfügungen unmöglich werden.

Redaktionelle Grundsätze

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Kurt Weber
Gastautor

Kurt Weber arbeitet als freiberuflicher Medizin-Redakteur und schreibt Fachartikel zu Themen aus dem Gesundheitsbereich.

Letztes Update

28.07.2022

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